Bürgerliche und Gesellschaftliche Verhältnisse - MdS R§41,42 (alle)
Die Metaphysik der Sitten - I. Kant - Rechtslehre § 41,42
Der nicht-rechtliche Zustand, d.i. derjenige, in welchem keine austeilende Gerechtigkeit ist, heißt der natürliche Zustand (status naturalis). Ihm wird nicht der gesellschaftliche Zustand (wie Achenwall meint), und der ein künstlicher (status artificialis) heißen könnte, sondern der bürgerliche (status civilis) einer unter einer distributiven Gerechtigkeit stehenden Gesellschaft entgegengesetzt; denn es kann auch im Naturzustande rechtmäßige Gesellschaften (z.B. eheliche, väterliche, häusliche überhaupt und andere beliebige mehr) geben, von denen kein Gesetz a priori gilt: "Du sollst in diesen Zustand treten", wie es wohl vom rechtlichen Zustande gesagt werden kann, daß alle Menschen, die miteinander (auch unwillkürlich) in Rechtsverhältnisse kommen können, in diesen Zustand treten sollen.
...
Aus dem Privatrecht im natürlichen Zustande geht nun das Postulat des öffentlichen Rechts hervor: du sollst, im Verhältnisse eines unvermeidlichen Nebeneinanders mit allen anderen, aus jenem heraus in einen rechtlichen Zustand, d.i. den einer austeilenden Gerechtigkeit übergehen. - Der Grund davon läßt sich analytisch aus dem Begriffe des Rechts im äußeren Verhältnis im Gegensatz der Gewalt (violentia) entwickeln.
---
Das, was frei verfügbar gemacht wird, abseits der seinerseits bestehenden Notwendigkeit, kann auch ohne eigenen Nachteil hergegeben werden, was aber auch zugleich die eigene Notwendigkeit abdeckt, kann nicht ohne Nachteil, welcher dadurch erfahrbar gemacht wird, gegeben werden.
Im Bürgerlichen Verhältnis kann nicht unbedingt erwartet werden, dass die Notwendigkeit hergegeben wird, sondern mehr die Allgemeinheit beigesteuert wird, im Gesellschaftlichen Verhältnisse, vielleicht etwas abhängig welcher Art, wird auch das Notwendige eingebracht.
Hinsichtlich des Bürgerlichen, wird bezüglich der Notwendigkeiten füreinander nicht voreinander, sondern vor dem Staat vertreten, im Gesellschaftlichen aber untereinander selbst geregelt. Dagegen sollte dann das Recht so stehen, dass es im Bürgerlichen Verhältnis also das Notwendige schützt und das Allgemeine verteilt.
Im Gesellschaftlichen Verhältnis, sollte das Notwendige verteilt und das Allgemeine geschützt werden, damit es mit eingebracht und vertreten ist und so das Notwendige um das Allgemeine erweitert wird.
Bei dem, was sprichwörtlich unter die Haut geht, wird wohl jeder aufspringen, was aber einen nur am Rande betrifft, wird leicht unbeachtet bleiben. Daher wird das Allgemeine einen ja nicht so aufreiben, wenn es wegfallen würde, wie das Notwendige, aber dadurch bedarf es auch eines Schutzes, denn ist es nicht dabei, ginge es ja um kaum mehr, als ums Überleben allein und das sollte nicht Sinn des Lebens bleiben unter Menschen.
Dafür wird ein Staat gebildet und ein Bürgerliches Verhältnis eingegangen, um das Recht des Überlebens nicht vor jedermann eigenhändig vertreten zu müssen, worauf erst eine Zivilisation gründen kann, was einer Einwilligung in einen rechtlichen Zustand gleichkommt.
gesamter Thread:
- Klarheit in Einheit mit Wahrheit - BG 5:17 -
Devino M.,
15.02.2016, 01:55
- Bürgerliche und Gesellschaftliche Verhältnisse - MdS R§41,42 - Devino M., 16.02.2016, 02:44
- Nachahmung - BG 3:21 -
Devino M.,
17.02.2016, 02:14
- Wachstum - BG 14:8 - Devino M., 19.02.2016, 02:13
- Überzeugungsarbeit - KiW 15:4:8 -
Devino M.,
18.02.2016, 01:37
- Beruf als Berufung? -
Vinaya El Michaela,
18.02.2016, 08:03
- Beruf als Berufung - Devino M., 19.02.2016, 02:22
- Wechselwirkungen - KiW 7:5:1 - Devino M., 20.02.2016, 02:29
- Beruf als Berufung? -
Vinaya El Michaela,
18.02.2016, 08:03