Gesetz und Obrigkeit - MdS R§49A (alle)

Devino M., Mittwoch, 24. Februar 2016, 23:49 (vor 3242 Tagen) @ Devino M.

Die Metaphysik der Sitten - I. Kant - Rechtslehre §49 A.

... Ein Gesetz, das so heilig (unverletzlich) ist, daß es praktisch auch nur in Zweifel zu ziehen, mithin seinen Effekt einen Augenblick zu suspendieren, schon ein Verbrechen ist, wird so vorgestellt, als ob es nicht von Menschen, aber doch von irgend einem höchsten tadelfreien Gesetzgeber herkommen müssen; und das ist die Bedeutung des Satzes: "Alle Obrigkeit ist von Gott", welcher nicht einen Geschichtsgrund der bürgerlichen Verfassung, sondern eine Idee als praktisches Vernunftprinzip aussagt: der jetzt bestehenden gesetzgebenden Gewalt gehorchen zu sollen, ihr Ursprung mag sein, welcher er wolle.
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Vorrangig sollen u.a. Landesgesetze die gemeinsame Willensäußerung/-Übereinkunft, als Volk eines Landes verbunden zu sein, konstituieren.

Um ein Gesetz zur Geltung zu bringen, bedarf es in der Tat wohl einer Obrigkeit, denn nicht ein jeder wird der Vernunft so weit folgen, um dieses, einem Gesetze zugrunde Liegende, schon aus Vernunftschlüssen einzuhalten. Und eben hierin liegt ein nicht zu geringer Unterschied.

Denn wer dem Gesetz unterworfen ist, aufgrund von Autoritätshörigkeit in Anbetracht einer Obrigkeit, wird es gar nicht erst in Frage stellen können, denn er würde ja seinem Willen zuwiderhandeln. Dagegen, wer aus Vernunftschlüssen ein solches Gesetz einhält, wird im Rahmen seiner Möglichkeiten auch hinterfragen können, ungeachtet dessen den gemeinsamen Willen und das Gesetz weiterhin einzuhalten.

Im Falle des Letzteren, würde es auch nicht die Bedeutung erhalten können, ein Gesetz daher zu übertreten, weil es irgend eine gesonderte Freiheit und eine Art von Befreiung davon verspricht, sich einer Obrigkeit scheinbar so widersetzten zu können, um dadurch einen Vorzug zu verbuchen. Denn wer aus Vernunftschlüssen etwas einhält, hat sich von sich heraus diesem unterstellt, und daher aus freien Stücken, wodurch auch keine größere sowie überhaupt kein Zugewinn an Freiheit damit verbunden wäre, dasjenige nicht einzuhalten.

Nebst dem natürlich, dass eine solche Art von Freiheit ohnehin fraglich ist, denn es hieße dann, man würde ja gewiss immer noch erwarten, dass andere weiterhin dem Gesetz verpflichtet blieben, da es andernfalls weder ne Ausnahme darstellte, noch gemeinhin ein Gesetz noch bliebe, wodurch irgend ein Vorzug schlechthin noch entstünde, wie fraglich dieser auch sei.

Es wäre dann auch darauf zurück zu führen, dass es auf Kosten anderer bloß bewirkt wurde und somit wäre derjenige in Misskredit. Selbst wenn er sich dem nicht weiter verpflichtet sehen würde, so gibt es in ihm sicherlich auch den Anteil, der diesem verpflichtet bliebe, andernfalls wäre es ja keinerlei Übertretung. Sorum könnte es allerdings auch keinerlei Vorzug bedeuten, ist doch ein solcher dabei, dann so auch in irgend einer Weise ein Misskredit, denn woraus sollte sonst, und sei's dadurch nur vorübergehend, ein Vorteil auch nur entstehen? Entsteht dieser, dann hat man ja doch irgend ein Anteil daran und somit auch eine Verbindlichkeit, die früher oder später ausgeglichen werden muss, wollte man davon in all seinen Anteilen wieder frei werden.

Dabei ist ein Gesetz für gewöhnlich ja auch derart, dass es allen, oder allen in einer bestimmten Stellung oder eine bestimmte Sache und Sachlage so absichert, dass diese für und vor Jedermann eine Gleichstellung bedeutete.


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