Besitz nach Wille und Körperlichkeit - MdS (alle)
Die Metaphysik der Sitten - I. Kant - Rechtslehre §3
Im Besitze eines Gegenstandes muß derjenige sein, der eine Sache als das Seine zu haben behaupten will; denn wäre er nicht in demselben, so könnte nicht durch den Gebrauch, den der andere ohne seine Einwilligung davon macht, lädiert werden; weil, wenn diesen Gegenstand etwas außer ihm, was mit ihm gar nicht rechtlich verbunden ist, affiziert, es ihn selbst (das Subjekt) nicht affizieren und ihm Unrecht tun könnte.
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Da ist durchaus etwas dran! Wenn man also mit etwas so verbunden ist, ob willentlich oder sonstwie in subjektiver Weise, dann zeigt das, was ohne Einwilligung oder Einverständnis damit geschieht, seine Wirkung wohl vor allem in der Weise, wie es einer Lädierung oder Affizierung entspricht und was eben eine solche Verbindung in seiner Objektivität kennzeichnet und über bloße Vorstellung d.i. in dem Falle Einbildung, hinaus geht.
Denn lädiert wird, was in irgend einer weise körperlich gilt, was in seiner Verbindung unterbrochen und gestört würde. Affiziert wird das, was den Willen in seiner Ausübung unterbindet oder behindert, in dem es auf sich oder etwas anderes abgelenkt würde.
Da ist es bei Gegenständen subjektiv besehen nicht viel anders. Denn man kann es ja durchaus den Gegenständen auch anmerken, wenn sie von anderen genutzt wurden, vor allem in unpfleglicher Weise. Gerade dann, wenn sie zu einem gehören und man sie auf seine bestimmte Art und Weise pflegt, selbst noch, wenn sie keine äußeren Abnutzungserscheinungen davon tragen und in ihre ursprüngliche äußere Form zurück gebracht wurden, kann der subjektive Eindruck entstehen, dass etwas sich verändert hat mit dem Gegenstand und es nicht so ist, wie es sonst darum steht etc.
Irgendwann wird dieses Subjektive, was ja auch nicht selten in Verbindung zu dem steht, was gepflegt wird/wurde, wohl mehr Bedeutung erhalten oder eine ähnliche, wie das, was lediglich materiell oder der Erscheinung nach heute vor allem noch zählt.
Denn wie viel Bedeutung trägt ein Gegenstand mit sich, wenn es nichts Subjektives gäbe, was diesem irgend einen Wert einräumt? Würde dann noch ein Unterschied zwischen Steinen und Gold bestehen? Denn selbst der Glanz des Goldes hat mehr etwas vom Subjektiven, denn nur dem Äußeren nach, denn eine Farbe für sich, ist ja auch nur eine Farbe, ohne das, was zusätzlich beigemessen wird, gibt es wohl keine Rangordnung der Farben, denn allein der Unterschied ist nur durch jede andere Farbe erst im Kontrast erkenntlich und wenn Farben überhaupt auszumachen sind, d.h. wenn erst einmal Licht darauf fiele.
Wonach lässt sich also Eigentum tatsächlich bemessen? Nach dem, was dem Äußeren nach etwas zählt, oder nach dem, was subjektiv dabei geführt wird? Denn das Äußere allein ist ja stets begrenzt, das Innere dazu kann ins Unbegrenzte ausgedehnt werden und von dem Maß her, kann es vom Äußeren irgendwann nicht mehr aufgewogen werden. Wenngleich auch das Äußere nicht bedeutungslos sein muss, denn dieses selbst hat einen Nenner und auch das, was diesem beigemessen wird, sowohl von allgemeiner Bedeutung, wie auch bestimmter Bedeutung her.
Dennoch, selbst also wenn der äußere Besitz genommen wird und der Innere unabhängig davon gehalten würde, so hat der, der den Inneren bei sich führt, auch wenn er getrennt oder abgesondert vom äußeren Gegenstand wäre, dann doch mehr bei sich und ist der eigentliche Besitzer, auch wenn eben nicht der Anerkannte. Dann würde aber das Aberkannte, ja nicht in den Besitz des äußeren Besitzers wechseln können, sondern der Schlüssel dazu wäre immer noch das, was insgesamt dazu gepflegt wurde und was so bei demjenigen verbleibt und den Gegenstand erweitert oder auch nicht!
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Devino M.,
18.01.2016, 01:09
- Besitz nach Wille und Körperlichkeit - MdS - Devino M., 18.01.2016, 23:30
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