Willenskonflikt und Auflösung - MdS §53 (alle)
Die Metaphysik der Sitten - I. Kant - §53
Alle moralischen Verhältnisse vernünftiger Wesen, welche ein Prinzip der Übereinstimmung des Willens des einen mit dem des anderen enthalten, lassen sich auf Liebe und Achtung zurückführen und, sofern dies Prinzip praktisch ist, der Bestimmungsgrund des Willens in Ansehung der ersteren auf den Zweck, in Ansehung des zweiten auf das Recht des anderen. - Ist eines dieser Wesen ein solches, was lauter Rechte und keine Pflichten gegen das andere hat (Gott), hat mithin das andere gegen das erstere lauter Pflichten und keine Rechte, so ist das Prinzip des moralischen Verhältnisses zwischen ihnen transzendent, dagegen das der Menschen gegen Menschen, deren Willen gegeneinander wechselseitig einschränkend ist, ein immanentes Prinzip hat.
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In der Tat, wenn keine Übereinstimmung im Willen ist und zwei aufeinander stoßen, genauer gesagt gegeneinander gerichtet sind, dann gibt es einen Willenskonflikt und es kann einer, wenn er eine gewisse transzendentale Stellung zu dieser Willenskonfrontation einnehmen kann, diesen Konflikt auflösen, in dem er ihn zuerst aushält und auf sich nimmt; oder ferner ist es so, dass der Wille wechselseitig einschränkend ist.
Um einen Willenskonflikt zu lösen, wird eine Art Neuordnung erforderlich sein, so, dass dieser nicht mehr im Konflikt steht oder wie in Konkurrenz zueinander ausgerichtet ist, sondern sich gemäß der Ordnung verläuft, überschneidend, d.h. dann doch wieder eines Willens ist, oder anhand der jeweils folgenden Ordnung, welche nach Stellung und Umfang des Prinzips nicht mehr miteinander konkurriert. Denn entweder folgen beide Willen einem Prinzip und sind so eins oder Unterschiedlichen, dann jedoch wird ein Prinzip das Andere umfassen und daher höher sein als das Andere und so der Konflikt nicht länger bestehen bleiben.
Dieses kann aber nicht im intellektuellen Betrachten gelöst werden, sondern mehr dadurch, es erfahren, aushalten und mittels innerer Erkenntnis dann ordnen zu können...
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Devino M.,
02.11.2015, 00:37
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03.11.2015, 00:49
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- Willenskonflikt und Auflösung - MdS §53 -
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