Was sich aus welchem Zusammenhang ergibt - KdU - Kant (alle)
KdU - Kant - IX. Von der Verknüpfung der Gesetzgebungen des Verstandes und der Vernunft durch die Urteilskraft
Der Verstand ist a priori gesetzgebend für die Natur als Objekt der Sinne, zu einem theoretischen Erkenntnis derselben in einer möglichen Erfahrung. Die Vernunft ist a priori gesetzgebend für die Freiheit und ihre eigene Kausalität, als das Übersinnliche in dem Subjekte, zu einem unbedingt-praktischen Erkenntnis. Das Gebiet des Naturbegriffs, unter der einen, und das des Freiheitsbegriffs, unter der anderen Gesetzgebung, sind gegen allen wechselseitigen Einfluß, den sie für sich (ein jedes nach seinen Grundgesetzen) auf einander haben könnten, durch die große Kluft, welche das Übersinnliche von den Erscheinungen trennt, gänzlich abgesondert.
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- Die Wirkung nach dem Freiheitsbegriffe ist der Endzweck, der (oder dessen Erscheinung in der Sinnenwelt) existieren soll, wozu die Bedingung der Möglichkeit desselben in der Natur (des Subjekts als Sinnenwesens, nämlich als Mensch) vorausgesetzt wird. Das, was diese a priori und ohne Rücksicht auf das Praktische voraussetzt, die Urteilskraft, gibt den vermittelnden Begriff zwischen den Naturbegriffen und dem Freiheitsbegriffe, der den Übergang von der reinen theoretischen zur reinen praktischen, von der Gesetzmäßigkeit nach der ersten zum Endzwecke nach dem letzten möglich macht, in dem Begriffe einer Zweckmäßigkeit der Natur an die Hand; denn dadurch wird die Möglichkeit des Endzwecks, der allein in der Natur und mit Einstimmung ihrer Gesetze wirklich werden kann, erkannt.
Der Verstand gibt, durch die Möglichkeit seiner Gesetze a priori für die Natur, einen Beweis davon, daß diese von uns nur als Erscheinung erkannt werde, mithin zugleich Anzeige auf ein übersinnliches Substrat derselben; aber läßt dieses gänzlich unbestimmt. Die Urteilskraft verschafft durch ihr Prinzip a priori der Beurteilung der Natur, nach möglichen besonderen Gesetzen derselben, ihrem übersinnlichen Substrat (in uns sowohl als außer uns) Bestimmbarkeit durch das intellektuelle Vermögen. Die Vernunft aber gibt eben demselben durch ihr praktisches Gesetz a priori die Bestimmung; und so macht die Urteilskraft den Übergang vom Gebiete des Naturbegriffs zu dem des Freiheitsbegriffs möglich.
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Wenn wir das Äußere Bild des Menschen verfolgen, wie sich dieses gewandelt hat (Historisch und ruhig in Anlehnung an die Theosophie) und es heißt auch, der Mensch wird sich noch ändern und sieht noch nicht so aus, wie er einmal aussehen wird und zu welchem Ergebnis er gelangt. Dann lässt sich daraus eine Deduktion ziehen zum o.g.!
Nach meinem Verständnis, ist es nicht einfach Evolution, was das menschliche Abbild gestaltet, was gar auf Zufällen basiert und nach dem äußeren Abbild die Fähigkeiten, die er besaß oder besitzen kann beigelegt werden. Sondern vielmehr entsteht umgekehrt, gemäß der inneren Fähigkeiten das äußere Abbild (d.h. durch das, was den Körper beseelt bzw. wodurch die Maße der Körper beseelt wird)!
D.h., wenn der Mensch die Region des Denkens ausbaut und aktiviert, dann erhält er (langfristig) gesehen auch die äußere Hülle, die diese Fähigkeiten tragen kann, sprich einen entsprechenden Kopfumfang.
Ähnlich wie es heißen mag, ein gesunder Geist, hat einen gesunden Körper (in seiner Relativität betrachtet).
So kann man in Anlehnung daran sagen, dass nur die Erscheinung betrachtend, man nicht gleich die Verbindung zu dem inneren Substrat hat und das innere Substrat, nicht gleich das äußere Abbild darstellt (weil man das innere mit dem äußeren Auge nicht umfassen kann und das Substrat auch eine evtl. andere Form, vielleicht ähnliche Form annehmen könnte) und an der Stelle tritt die Urteilskraft ins Spiel, vermittels dieser lassen sich dann die Zusammenhänge ziehen (wo die einzelnen Teile für sich gesehen, noch nicht die Synthese sind).
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Devino M.,
12.05.2014, 00:56
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