Vom Ordnungsprinzip der Urteilskraft - Kant (alle)
IV. Von der Urteilskraft, als einem a priori gesetzgebenden Vermögen
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Weil nun der Begriff von einem Objekt, sofern er zugleich den Grund der Wirklichkeit dieses Objekts enthält, der Zweck, und die Übereinstimmung eines Dinges mit derjenigen Beschaffenheit der Dinge, die nur nach Zwecken möglich ist, die Zweckmäßigkeit der Form derselben heißt: so ist das Prinzip der Urteilskraft, in Ansehung der Form der Dinge der Natur unter empirischen Gesetzen überhaupt, die Zweckmäßigkeit der Natur in ihrer Mannigfaltigkeit. D.i. die Natur wird durch diesen Begriff so vorgestellt, als ob ein Verstand den Grund der Einheit des Mannigfaltigen ihrer empirischen Gesetze enthalte.
Die Zweckmäßigkeit der Natur ist also ein besonderer Begriff a priori, der lediglich in der reflektierenden Urteilskraft seinen Ursprung hat. Denn den Naturprodukten kann man so etwas, als Beziehung der Natur an ihnen auf Zwecke, nicht beilegen, sondern diesen Begriff nur brauchen, um über sie in Ansehung der Verknüpfung der Erscheinungen in ihr, die nach empirischen Gesetzen gegeben ist, zu reflektieren. Auch ist dieser Begriff von der praktischen Zweckmäßigkeit (der menschlichen Kunst oder auch der Sitten) ganz unterschieden, ob er zwar nach einer Analogie mit derselben gedacht wird.
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Das Ordnungsprinzip der Urteilskraft richtet sich somit nach einer Zweckmäßigkeit.
Diese liegt dann ja mehr im Verhältnis der Natur zu etwas (zum Menschen im Zweifelsfalle) und ist nicht etwas, dass der Natur selbst eigen ist bzw. dieser dient.
Die Frage, die sich stellen mag ist, was würde es bedeuten, wenn der Beurteilende nicht der Mensch, sondern die Seele oder eine Wesenheit wäre?
Relativ sicher kann dann gesagt werden, je höher ein Prinzip ist, nach welchem geurteilt wird, umso umfassender ist dieses, zugleich aber auch genauer (da auch umfassender), weil es durch geringere Prinzipien nicht angefochten werden könnte und diese, bei jedem Versuch, sich nur selbst die Schranken weisen würden.
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