Reiz und Geschmacksurteil - KdU (alle)
Kritik der Urteilskraft - Kant -
§ 13. Das reine Geschmacksurteil ist von Reiz und Rührung unabhängig
Alles Interesse verdirbt das Geschmacksurteil und nimmt ihm seine Unparteilichkeit, vornehmlich, wenn es nicht, so wie das Interesse der Vernunft, die Zweckmäßigkeit vor dem Gefühle der Lust voranschickt, sondern sie auf diese gründet; welches letztere allemal im ästhetischen Urteile über etwas, sofern es vergnügt oder schmerzt, geschieht. Daher Urteile, die so affiziert sind, auf allgemeingültiges Wohlgefallen entweder gar keinen, oder so viel weniger Anspruch machen können, als sich von der gedachten Art Empfindungen unter den Bestimmungsgründen des Geschmacks befinden. Der Geschmack ist jederzeit noch barbarisch, wo er die Beimischung der Reize und Rührungen zum Wohlgefallen bedarf, ja wohl gar diese zum Maßstabe seines Beifalls macht.
Indessen werden Reize doch öfter nicht allein zur Schönheit (die doch eigentlich bloß die Form betreffen sollte) als Beitrag zum ästhetischen allgemeinen Wohlgefallen gezählt, sondern sie werden wohl gar an sich selbst für Schönheiten, mithin die Materie des Wohlgefallens für die Form ausgegeben: ein Mißverstand, der sich, so wie mancher andere, welcher doch noch immer etwas Wahres zum Grunde hat, durch sorgfältige Bestimmung dieser Begriffe heben läßt.
Ein Geschmacksurteil, auf welches Reiz und Rührung keinen Einfluß haben (ob sie sich gleich mit dem Wohlgefallen am Schönen verbinden lassen), welches also bloß die Zweckmäßigkeit der Form zum Bestimmungsgrunde hat, ist ein reines Geschmacksurteil.
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In diesem Zusammenhang kann man sagen, sind Reize nicht gegenständlich sondern eine eigene Empfindung zum Sinneseindruck und in dem Sinne barbarisch, dass die Sache selbst in der Empfindung nicht reicht, ohne zusätzliche Beimischung von einer bestimmten Art von Überreiz (Sinnesrausch und Rührseligkeiten).
Ein Geschmacksurteil oder auch generell ein Urteil, darf nicht affiziert sein, denn sonst kann weder sauber unterschieden werden zwischen dem Subjekt und der Sache/Gegenstand, noch sich im Urteil von/vor der Parteilichkeit rechtzeitig eine Loslösung stattfinden und da wo sich ein Subjekt mit dem Objekt ins Urteil einbezieht, steht in selber Weise ja nicht länger das Objekt an sich zum Urteil. In selber Weise ist das Urteil also verfärbt, irritierend und unzuverlässig und bestenfalls für den geeignet, der in genau selber Art zum Objekt steht.
Aber wie heißt es doch, das Gleiche muss noch nicht das Selbe sein!
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