Der Austauschprozess - Kap (alle)

Devino M., Sonntag, 18. November 2018, 17:27 (vor 1992 Tagen)

Das Kapital - Karl Marx
Der Produktionsprozess des Kapitals
1. Band 2. Kapitel - Der Austauschprozess

Die Waren können nicht selbst zu Markte gehen und sich nicht selbst austauschen. Wir müssen uns also nach ihren Hütern umsehen, den Warenbesitzern. Die Waren sind Dinge und daher widerstandslos gegen den Menschen. Wenn sie nicht willig, kann er Gewalt brauchen, in anderen Worten, sie nehmen. Um diese Dinge als Waren aufeinander zu beziehen, müssen die Warenhüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in jenen Dingen haust, so dass der eine nur mit dem Willen des anderen, also jeder nur vermittelst eines beiden gemeinsamen Willensaktes sich die fremde Ware aneignet, indem er die eigene veräußert. Sie müssen sich daher wechselseitig als Privateigentümer anerkennen. Dieses Rechtsverhältnis, dessen Form der Vertrag ist, ob nun legal entwickelt oder nicht, ist ein Willensverhältnis, worin sich das ökonomische Verhältnis spiegelt. Der Inhalt dieses Rechts- oder Willensverhältnisses ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben. Die Personen existieren hier nur füreinander als Repräsentanten von Ware und daher als Warenbesitzer. Wir werden überhaupt im Fortgang der Entwicklung finden, dass die ökonomischen Charaktermasken der Personen nur die Personifikationen der ökonomischen Verhältnisse sind, als deren Träger sie sich gegenübertreten.
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Der gesamte Austauschprozess ist ein Akt verschiedener Willenserklärungen. Denn im Grunde ist der Wille der Ware [sofern sie einen eigenständigen hätte] im Verhältnis und durch die Handeltreibenden vertreten, während die Ware selbst als Symbol der Willenskräfte fungiert.

Vermutlich findet sich im Betreiben des heutigen Handels das ausgeprägteste Verständnis dessen wieder, wie ein Wille formuliert und vorgetragen sowie vertreten wird. Oder was eine Willensübereinkunft ausmacht. Denn einem jeden ist klar, wenn er eine Ware einfach an sich nimmt, die unter dem Willen eines anderen steht, dass er dadurch Diebstahl begeht. Letztlich käme das einer Verletzung des Willens eines anderen gleich.

Somit und in dem Zusammenhang, wird jede Person weitestgehend in einem unpersönlichen Sinne als Willensvertreter aufgefasst.


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