Rückblick
Wer schweigt, scheint zuzustimmen
lat. Rechtsgrundsatz aus dem Corpus luris Canonici
"Zum Abschluss eines Rechtsverhältnisses, etwa eines Vertrags, ist meist die ausdrückliche Einwilligung beider Parteien erforderlich. In manchen Fällen kann jedoch bereits das Schweigen eines Vertragspartners als Zustimmung aufgefasst werden: wenn etwa eine Bank ihre Geschäftsbedingungen ändert, reicht es aus, den Kunden hierüber zu informieren. Reagiert er nicht, gilt dies als stillschweigende Einwilligung; nur wenn er die Änderung ablehnt, muss er Widerspruch einlegen.
Den Grundsatz, das Schweigen als Zustimmung aufzufassen, gab es bereits in der Antike. In der zitierten Form ist er im Corpus luris Canonici aufgezeichnet, einer Sammlung kirchenrechtlicher Bestimmungen des Mittelalters. Die sechs Bände dieses Werks entstanden über mehrere Jahrhunderte, in denen die Rechtsquellen, -erlasse und -beschlüsse jeweils ergänzt, überarbeitet und neu geordnet wurden. Der Rechtsgrundsatz "Qui tacet, consentire videtur" findet sich im Liber Sextus (1298), dem dritten, von Papst Bonifatius VIII. angelegten Teil.
Heute kann man diese Aussage auch als Kritik mangelnder Zivilcourage verstehen:
wer wegschaut und schweigt, macht sich durch seine scheinbare Einverständniserklärung mitschuldig."
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