Handlungsspielraum - LU (alle)

Devino M., Montag, 20. November 2017, 01:07 (vor 2370 Tagen)

Logische Untersuchungen - Edmund Husserl - 2.B. V. 1.K. §2.
Erstens: Bewusstsein als reell-phänomenologische Einheit der Icherlebnisse. Der Begriff des Erlebnisses

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Nicht selten mengt man beides, Farbenempfindung und objektive Farbigkeit des Gegenstandes, zusammen. Gerade in unseren Tagen ist eine Darstellung sehr beliebt, die so spricht, als wäre das eine und andere dasselbe, nur unter verschiedenen "Gesichtspunkten und Interessen" betrachtet; psychologisch oder subjektiv betrachtet, heiße es Empfindung; physisch oder objektiv betrachtet, Beschaffenheit des äußeren Dinges.
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Der Trug dieser Äquivokation verschwindet sofort, sowie man sich phänomenologische Rechenschaft darüber gibt, was denn vom erscheinenden Objekt als solchem im Erlebnis der Erscheinung reell vorfindlich sei. Die Dingerscheinung (das Erlebnis) ist nicht das erscheinende Ding (das uns vermeintlich in leibhaftiger Selbstheit "Gegenüberstehende"). Als dem Bewusstseinszusammenhang zugehörig, erleben wir die Erscheinungen, als der phänomenalen Welt zugehörig, erscheinen uns die Dinge. Die Erscheinungen selbst erscheinen nicht, sie werden erlebt...

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In unseren Tagen ist es der Geltungsanspruch, der sich weiträumiger Beliebtheit erfreut. Als dass es das wäre, zwischen Sinn, Sinnesobjekt und Gegenstand nicht zu unterscheiden.

Ein Beispiel wäre, wenn flüchtige Bekanntschaften z.B. damit anfangen einen als "mein Freund" zu bezeichnen oder noch weitreichenderes. Was zunächst vielleicht als nette Geste gemeint sein mag, ist letztlich auch unweit dem, jemandem einen Stempel des Besitzes aufzudrücken (jedenfalls im Verhältnis dadurch).

Klar wird kaum wer aus Höflichkeit Widerspruch erheben, und doch hat Sprache auch Wirkung, so dass das überstülpte Besitzverhältnis, wenn auch nur subtiler Art, doch gewissen Hebeln gleicht, derer man wohl nicht bedürfte.

Man bedenke dass im Geiste nicht so sehr die Gegenstände eine Tatsache sind, wie es Worte sind, denen man glauben schenkt (ob bewusst oder unbewusst sowie unterbewusst). Wenngleich man Gegenstände so verwenden und ansehen sollte, wie es diesen ihrer Art nach entspricht. So ist ja auch jede erweckte Vorstellung ein direkterer Bestandteil des Geistes, soweit er diesem vorschwebt, als es ein Gegenstand wäre, der zunächst außerhalb des eignen Geistes steht.

Immerhin will doch niemand seines Handlungsspielraums beengt sein, vor allem wenn es hierfür keinen Grund gibt, ausgenommen unnötiger Geltungsansprüche. Noch ist überhaupt irgendwem damit geholfen, wenn sich alle mit irgendwelchem Anspruch im Umgang traktieren.

Im äußersten Falle ist es doch so, dass man sich mit Geltungsansprüchen sogar von der Wesenhaftigkeit der Dinge dissoziiert, wenn man sich selbst mehr dessen glauben macht, was man geltend haben möchte, denn als darauf zu achten, was wirklich da ist.


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